AJ Stern Automobile GmbH

1. DATENSCHUTZ

Die dem Verkäufer zur Kenntnis gelangenden Daten personenbezogener Art, wie auch technischer Art das Fahrzeug betreffend, werden automationsunterstützt verarbeitet und stimmt der Käufer jeglicher Verwendung dieser Daten durch den Verkäufer oder beteiligte Dritte ausdrücklich zu. In Zahlungsverzugsfällen können personenbezogenen Daten gegebenenfalls zu Zwecken des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO und den einschlägigen österreichischen Datenschutz- Bestimmungen.

 

2. KAUFGEGENSTAND

Kaufgegenstand ist das im Kaufvertrag genau bezeichnete KFZ in der vereinbarten Ausführung und Ausstattung. Über diese Beschreibung hinausgehende Beschaffenheit oder Eigenschaften werden nicht Teil des Kaufvertrages. Etwaige vorab erfolgte Beschreibungen des Kaufgegenstandes bzw. Datenangaben zu diesem in Preis / Ausstattungstafeln (gegebenenfalls auch im oder am KFZ), Prospekten, Internet, etc., gelten nicht als vereinbart und stellen keine Zusagen dar.

 

3. ERFÜLLUNG

3.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens des Verkäufers oder das von ihm bezeichnete Auslieferungslager.
3.2. Ein Kaufvertrag gilt seitens des Käufers erst als vollständig erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen am Konto des Verkäufers eingegangen ist, oder vollständig in Bar geleistet wurde und der Käufer den Kaufgegenstand vom Verkäufer rechtzeitig (siehe 3.3, Abs. 3) übernommen hat.
3.3. Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand binnen 5 Tagen ab Verständigung von der Bereitstellung vom Verkäufer abzuholen und zu übernehmen. Der Verkäufer haftet nach der Bereitstellung für Schäden nur bei Vorsatz des Verkäufers.
3.4. Der Verkäufer hat seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt hat. Bei rechtzeitiger Bereitstellung geht die Preisgefahr auf den Käufer über.

 

4. STELLGEBÜHREN

Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Stellgebühr in Höhe von EUR 15,00 zzgl. 20% USt je angefangenem Kalendertag (Werktag, Sonn‑, und
Feiertag) zu verrechnen, wenn der Käufer mit der Übernahme des KFZ in Verzug gerät oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt.

 

5. PRÜFPFLICHT / GEFAHRTRAGUNG

Der Käufer hat nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeuges innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme schriftlich auf dem Übernahmeprotokoll zu vermerken bzw. zu rügen.
Mit Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist, gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über.

 

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN / KAUFPREIS

6.1. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet.

6.2. Im Falle von Zahlungsverzug, auch bei Reparaturrechnungen (siehe unten), sind Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basissatz der Österreichischen Nationalbank vereinbart. Für Mahnungen von fälligen Forderungen ist der Verkäufer berechtigt dem Käufer jeweils 35,- € in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist der Käufer zum Ersatz allenfalls anfallender Kosten sowie Mahnspesen eines Inkassobüros oder/und eines Rechtsanwalts verpflichtet.
6.3. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sein denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist.
6.4. Der Kaufpreis brutto (inkl. NOVA und USt) kann sich durch folgende Umstände verändern (erhöhen oder vermindern): Änderung oder Festsetzung von Zöllen, Änderung oder Festsetzung von Steuern oder Abgaben, Ausstattungsänderungen, Änderung des Einstandspreises für den Verkäufer. Der Käufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Verkäufer aus den oben genannten Gründen eine Preiserhöhung von mehr als 7 % des Kaufpreises vornimmt.
6.5. Teil der Preiskalkulation durch den Verkäufer ist bei Inzahlungnahme eines Eintauschfahrzeuges insbesondere dessen Bewertung bzw. die Festsetzung des Preises für den Kaufgegenstand. Gibt der Käufer das Eintauschfahrzeug vor abschließender Übergabe vereinbarungswidrig (aus welchem Titel auch immer) an Dritte weiter, ist der Verkäufer berechtigt entweder beim Kaufgegenstand eine Preiserhöhung um bis zu 20 % des Kaufpreises brutto (inkl. NOVA und USt) vorzunehmen oder vom Vertrag gem. Pkt. VII zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn das Eintauschfahrzeug bei abschließender Übergabe nicht mehr dem bei Unterfertigung des Kaufvertrages durch den Käufer gegebenen Zustand entspricht (darunter fallen insbes. auch jegliche Veränderungen, Demontagen oder der Austausch einzelner Teile).

 

7. GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENERSATZ

7.1. Beim Abschluss eines Vertrages mit einem Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Gewährleistung in Sachen des ABGB. In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Verkäufer von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessener Frist den mangelhaften Kaufgegenstand nach seiner Wahl verbessert oder gegen einen mängelfreien austauscht.
7.4. Der Ersatz von Mängelfolgeschäden durch den Verkäufer ist ausgeschlossen.
7.5. Verbesserung im Rahmen der Gewährleistung wird ausschließlich am Sitz des Verkäufers durchgeführt und hat das Fahrzeug dafür in die Werkstatt des Verkäufers gebracht zu werden; der Käufer hat den Kaufgegenstand auf eigene Kosten und Gefahr vorzuführen.

 

8. RÜCKTRITT / NICHTERFÜLLUNG

8.1. Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.2. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer und hieraus begründetem Rücktritt des Käufers hat dieser eine etwaige Anzahlung zuzügl. 4% Zinsen binnen 14 Tagen an den

Käufer rückzuerstatten. Nur wenn die Nichterfüllung auf einem grob schuldhaften Verhalten des Verkäufers beruht und dem Käufer ein Schaden erwachsen ist, hat er Anspruch auf eine Stornogebühr bis zu 10% des Kaufpreises brutto (inkl. NOVA, USt sowie Zusatzausstattung, etc).
8.3. Bei unberechtigtem Rücktritt des Käufers oder Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers, ist der Verkäufer berechtigt 15 % des Kaufpreises brutto (inkl. NOVA, USt. sowie Zusatzausstattung, etc) als Stornogebühr, wahlweise den tatsächlich eingetretenen Schaden, sowie Stellgebühren gem. Pkt. 4. bis zum Weiterverkauf des KFZ zu verlangen. Bei dieser Stornogebühr handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen, pauschalierten Schadenersatz (und nicht um ein nach Rücktritt verbleibendes Surrogat der Kaufpreisforderung).
Der Verkäufer ist berechtigt, den über die Stornogebühr hinausreichenden Schaden gesondert geltend zu machen.
8.4. Bei einem Vertragsrücktritt entfällt jegliche Gebrauchtfahrzeugrücknahme (Übernahme eines Eintauschfahrzeuges) durch den Verkäufer.

 

9. ERSATZLIEFERUNG

9.1. Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer – sofern er nicht gem. Pkt. 8 vom Vertrag zurücktritt — berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.
9.2. In diesem Fall ist der Käufer nicht berechtigt Ansprüche aus welchem Titel auch immer geltend zu machen.

 

10. EIGENTUMSVORBEHALT

10.1. Der Kaufgegenstand verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet den Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen die in der KFZ-Vollkasko Versicherung bezeichneten Risiken zu versichern.
10.2. Wenn Dritte Rechte an dem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand geltend machen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer (Verkäufer) sofort zu verständigen. Der Käufer haftet für alle Schäden, die dem Verkäufer durch die nicht oder verspätet erfolgte Verständigung entstehen.

 

11. HAFTUNG / GEWÄHRLEISTUNG BEI EINTAUSCHFAHRZEUGEN

11.1. Angaben zum Eintauschfahrzeug werden vom Verkäufer in gutem Treu und Glauben zur Kenntnis genommen. Erwachsen dem Verkäufer aus wahrheitswidrigen Angaben oder verschwiegenen Mängeln Schäden welcher Art auch immer, bzw. werden Ansprüche gegen den Verkäufer – wenn auch nur mittelbar – geltend gemacht, haftet der Käufer.
11.2. Werden Reparaturkosten von im Zuge des Eintausches vom Verkäufer vorgenommen Reparaturen am Eintauschfahrzeug nicht von einer Versicherung des Käufers (oder einer sonstigen Versicherung) übernommen (insbes. auch Selbstbehalte) ist der Käufer zur Zahlung gem. Pkt. 3.2 verpflichtet.
11.3. Wird ein Eintauschfahrzeug bei Lieferverzug des Verkäufers (aus welchem Grund auch immer) vom Käufer weiterbenützt, ist der Verkäufer berechtigt eine entsprechende Abwertung des Eintauschfahrzeuges vorzunehmen (zB. lt. Eurotax).

 

12. BEDINGUNGEN

Auflösende oder aufschiebende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im umseitigen Kaufantrag.
12.1. Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung – bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Wenn das Ergebnis dieser Überprüfung bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle abweicht, kommt der Kaufvertrag wirksam zustande.

12.2 FREMDFINANZIERUNG

Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer (Teil-) Finanzierung abhängig gemacht, ist der Käufer verpflichtet alles zu unternehmen, um eine
(Teil-)Finanzierung zu erlangen, insbesondere zumindest bei drei unterschiedlichen Finanzierungsinstituten (Banken, Leasingunternehmen, etc.) nachweislich um Finanzierungen anzufragen und schriftlich über deren Ergebnis zu berichten; dies ungeachtet, ob der Verkäufer Anfragen bei Finanzierungsinstituten vornimmt. Der Käufer ist verpflichtet, sein Einkommen und Vermögen sowie Schulden und Verpflichtungen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt zu geben. Die Bedingung gilt als eingetreten, wenn eine Finanzierungszusage vorliegt, unabhängig davon, ob der Käufer diese letztlich in Anspruch nimmt. Liegt binnen 4 Wochen keine Finanzierungszusage vor, werden die (vor-) vertraglichen Verpflichtungen aufgehoben. Verletzt der Käufer seine Mitwirkungspflicht, so ist der Verkäufer berechtigt 15% des Kaufpreises brutto (inkl. NOVA sowie Zusatzausstattung, etc) als Stornogebühr, wahlweise den tatsächlich eingetretenen Schaden, sowie Stellgebühren gem. Pkt 4. bis zum Weiterverkauf des KFZ, verlangen.

 

13. GARANTIE

Es gelten die jeweils gültigen Garantiebestimmungen des Herstellers (lt Service- und Garantieheft). Gehen aus der gegenständlichen Vereinbarung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet ausschließlich der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die garantierten Eigenschaften hat. Der Verkäufer gibt keine Garantie.

 

14. SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

14.1. Für den Kaufvertrag gilt ein Schriftlichkeitsgebot als vereinbart. Der Kaufvertrag kann seitens des Verkäufers nur von den dazu Berechtigten mit entsprechender Vollmacht nach voriger Einholung der Zustimmung durch die Geschäftsführung wirksam abgeschlossen werden. Vertreter (Angestellte) des Verkäufers sind nicht bevollmächtigt, Zusagen zu erteilen, die über den Inhalt des schriftlichen Kaufantrages hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Dadurch überschreitet der Vertreter (Angestellte) des Verkäufers seine Vollmacht und sind diese Zusagen unwirksam. Die Vertreter (Angestellte) des Verkäufers haben keine Inkassovollmacht. Barzahlungen können ausnahmslos nur an der gekennzeichneten Kassa geleistet werden.

14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Ort des Sitzes des Unternehmens, sohin Wien. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.3. Die Abänderung des vorliegenden Vertrages ist nur insofern rechtswirksam, als sie schriftlich vorgenommen wird. Mangels Schriftform einer anderslautenden Vereinbarung gilt unverändert der Inhalt dieses Vertrages. Vorliegender Vertrag ersetzt alle bisher schriftlich oder mündlich getroffenen Vereinbarungen. Bei Unwirksamkeit oder Unmöglichkeit eines Vertragspunktes wird die Wirksamkeit der restlichen Vertragspunkte nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, derartige Bestimmungen so auszulegen, dass dem wirtschaftlichen Zweck der einzelnen Vertragspunkte entsprochen wird, bzw. wirksame oder durchführbare Bestimmungen an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, wodurch den wirtschaftlichen oder ideellen Vorstellungen entsprochen wird.
14.4. Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass ihm eine Abschrift des Vertrages sowie der allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgefolgt wurde.

 

15. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR UNTERNEHMERGESCHÄFTE

Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist jede Form der Gewährleistung ausgeschlossen. Schadenersatz im Sinne des § 933a ABGB wird ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für ein richterliches Mäßigungsrecht in Sachen des § 7 KSchG.

 

16. WERKSTATTBESTIMMUNGEN

Für Reparaturleistungen gelten die nachfolgenden, ergänzenden Bedingungen:
16.1.Kostenvoranschläge sind grundsätzlich entgeltlich und werden nur aufgrund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet nicht zur Durchführung der darin aufgelisteten Leistungen. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-Stundensatz verrechnet und richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für eine angemessene Untersuchung des Schadens.
16.2. Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine verbindlichen Kostenvoranschläge und auf die bindende Einhaltung solcher Reparaturkostenschätzungen kann sich der Auftraggeber nicht berufen.
16.3. Die Ab- bzw. Einlieferung des Reparaturgegenstandes erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber in den Betrieb des Auftragnehmers. Eine Abholung oder Zustellung des Reparaturgegenstandes erfolgt nur auf Auftrag, Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
16.4. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Fertigstellungstermins ein. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären wenn die Verzögerung nicht durch die

Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder sonstiger, notwendiger Leistungen Dritter verursacht ist. Ansprüche des Auftraggebers aus Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz sind,
soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz auf Seiten des Auftragnehmers vorliegt, ausgeschlossen. Bei Erledigung des
Instandsetzungsauftrags kommt der Auftraggeber mit der Übernahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung mitgeteilt wurde, den Reparaturgegenstand gegen sofortige Begleichung der verrechneten Beträge abholt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt gilt der Reparaturgegenstand als übernommen und es beginnt damit die Gewährleistungsfrist zu laufen. Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers den Reparaturgegenstand in seinem Betrieb ein- oder abstellen.
16.5. Ersetzte Altteile, wenn nicht anders bei Auftragserteilung vom Auftraggeber verlangt, gehen wahlweise entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind, sofern es sich nicht um Tauschteile handelt, auf Kosten des Auftraggebers zu vernichten bzw. zu entsorgen. Die Kosten einer allfällig gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Art und Weise der Entsorgung trägt der Auftraggeber. Alle gelieferten und anmontieren Teile/Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Auftragnehmer wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und Materiallieferungen sowie sonstigen Aufwandes und/oder ihm entstandener Schäden ein Zurückbehaltungsrecht am übergebenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Ein darüber hinaus zur Anwendung kommendes (zB. kaufmännisches) Zurückbehaltungsrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt.
16.6. Der Auftragnehmer leistet für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die Lieferung der eingebauten Teile bei Verbrauchern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr. Vom Auftraggeber beigestellt Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ansprüche aus Gewährleistung erlöschen jedenfalls auch vor Ende der vorgenannten Fristen, wenn bei einem Auftraggeber, der Unternehmer ist, offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt werden oder der Auftraggeber (Unternehmer oder Verbraucher) die vom Mangel betroffenen Teile durch Dritte oder selbst verändert oder instand setzt.
16.7. Bei Verlust und Beschädigung des Reparaturgegenstandes haftet der Auftragnehmer allerdings nur bis zur Höhe des Wertes des übergebenen Reparaturgegenstandes bzw. nur bis zur Höhe der Instandsetzungskosten für die Behebung des schuldhaft verursachten Schadens. Für alle sonstigen Schäden einschließlich Folgeschäden, Schäden aus Vertragsverletzung oder Produkthaftungsansprüchen, haftet der Auftragnehmer Verbrauchern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Auftraggebern, Unternehmern gegenüber gar nicht.

Wien, Mai 2021

 

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